Coronavirus: Sammel- und Behandlungsfristen von eidgenössischen Volksbegehren stehen still

Initiative für sauberes Trinkwasser

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Symbolbild ZVG Initiative für sauberes Trinkwasser

Der Bundesrat hat am 20. März 2020 eine Verordnung über den Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren erlassen. Dies nachdem er am vergangenen Mittwoch bereits im Grundsatz entschieden hatte, dass die Sammel- und Behandlungsfristen für Volksinitiativen und fakultative Referenden vorübergehend ruhen sollen.

Während die Fristen stillstehen, dürfen keine Unterschriften gesammelt werden. Es werden auch keine Stimmrechtsbescheinigungen ausgestellt. Der Fristenstillstand gilt ab dem 21. März 2020 und bis zum 31. Mai 2020.

Mit dem Fristenstillstand trägt der Bundesrat insbesondere dem Umstand Rechnung, dass derzeit aufgrund der nötigen Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit kaum mehr Möglichkeiten zur Unterschriftensammlung im öffentlichen Raum bestehen. Andererseits konnte die Volksinitiative vom 10. Oktober 2016 «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» aufgrund des vorzeitigen Abbruchs der Frühjahrsession 2020 die nötige Schlussabstimmung der eidgenössischen Räte nicht passieren.

Stillstand der Fristen

Die Verordnung des Bundesrates sieht vor, dass im Zusammenhang mit Volksinitiativen unter anderem die Fristen für die Sammlung von Unterschriften für Volksinitiativen und die Fristen für die Behandlung der Volksinitiative durch Bundesrat und Parlament ruhen. Bei fakultativen Referenden sollen die Fristen nur dann stillstehen, wenn aufgrund einer laufenden Unterschriftensammlung ein Interesse am Stillstand der Fristen besteht. Damit soll verhindert werden, dass unbestrittene Gesetzesvorlagen aus der Wintersession 2019, deren Referendumsfrist am 9. April 2020 endet, in den Fristenstillstand fallen.

Keine Sammlung von Unterschriften während des Fristenstillstands

Die Fristen für die Sammlung von Unterschriften für Volksbegehren sind verfassungsrechtlich geregelt (Art. 138 Abs. 1, Art. 139 Abs. 1, Art. 141 Abs. 1 Bundesverfassung, BV, SR 101). Damit es nicht zu einer faktischen Verlängerung der Sammelfrist kommt, muss deshalb während des Stillstands der Fristen auch die Sammeltätigkeit der Komitees ruhen. Entsprechend sind das aktive Sammeln und auch die Zurverfügungstellung von Unterschriftenlisten während des Fristenstillstands untersagt. Zur aktiven Sammeltätigkeit gehören beispielsweise Unterschriftensammlungen im öffentlichen Raum, die aufgrund der Einschränkungen der Bewegungs- und Versammlungsfreiheit gegenwärtig ohnehin kaum mehr möglich sind. Untersagt ist auch das Zugänglichmachen von Unterschriftenlisten ohne direkte Interaktion mit möglichen Unterzeichnern. Zu denken ist hier zum Beispiel an elektronisch verfügbare Unterschriftenlisten im Internet oder postalische Versände von Unterschriftenbogen.

Gemeinden stellen keine Stimmrechtsbescheinigungen aus

Gegenwärtig laufen für 15 Volksinitiativen und für 2 fakultative Referenden Unterschriften-sammlungen. Die Gemeinden sind aufgerufen, die Ausstellung von Stimmrechtsbescheinigungen während der Dauer des Fristenstillstands einzustellen. Unterschriftenlisten, die sich gegenwärtig bei ihnen befinden, sind sicher aufzubewahren. Ebenso sind Komitees und allenfalls weitere Akteure, die gegenwärtig Unterschriften sammeln, aufgerufen, den Gemeinden keine Unterschriftenlisten mehr zur Bescheinigung zuzustellen.

Die Verordnung wird in der Amtlichen Sammlung publiziert und tritt am Samstag, 21. März 2020 um 07.00 Uhr in Kraft. Die Erläuterungen zur Verordnung sowie zusätzliche Informationen finden sich unter:

Volksinitiativen: https://www.bk.admin.ch/bk/de/home/politische-rechte/volksinitiativen.html

Referenden: https://www.bk.admin.ch/bk/de/home/politische-rechte/referenden.html

Quelle: Bundeskanzlei

20.3.2020