Kanton Aargau öffnet Spitäler und Heime für kontrollierte Besuche

Senioren

Senioren

Symbolbild by Gerd Altmann from Pixabay

Besuche in Spitälern und Heimen werden unter bestimmten Voraussetzungen wieder möglich. Per 11. Mai 2020 hebt der Kanton Aargau das grundsätzliche Besuchsverbot auf und führt ein kontrolliertes Besuchsrecht ein. Allerdings muss sichergestellt sein, dass besonders gefährdete Personen konsequent geschützt werden.

Das Departement Gesundheit und Soziales hat zum Schutz der besonders gefährdeten Personen ein faktisches Besuchsverbot in Spitälern und Heimen erlassen. Besuche waren nur in Ausnahmefällen und unter speziellen Voraussetzungen möglich. Mit der neuen Regelung für Spitäler und Heime, die am 11. Mai 2020 in Kraft tritt, findet dort, wo es die aktuelle Lage zulässt, ein Wechsel vom grundsätzlichen Besuchsverbot zum kontrollierten Besuchsrecht statt.

Was heisst kontrolliertes Besuchsrecht? Besucher müssen sich anmelden und – zwecks Rückverfolgbarkeit – registrieren. Weiter ist eine Gesundheits-Checkliste auszufüllen. Der Besuch hat zudem in kontrollierten und geschützten Begegnungszonen stattzufinden. Die Institutionsleitung legt die genauen Rahmenbedingungen in Form eines Besuchskonzepts fest. Die Hygiene- und Schutzmassnahmen müssen strikte eingehalten werden. Die Verantwortung liegt bei der Institutionsleitung.

Konkret gelten für die einzelnen Institutionstypen die folgenden Regeln

Akutspitäler

Besuche in Spitälern sind nach wie vor grundsätzlich verboten. In sachlich begründeten Fällen – generell oder im Einzelfall – kann die Spitalleitung Besuche bewilligen, etwa Eltern von hospitalisierten Kindern, Partner von Gebärenden beziehungsweise Wöchnerinnen oder die nächsten Angehörigen von Sterbenden. Öffentlich zugängliche Restaurants oder Cafeterias bleiben für Externe geschlossen.

Rehakliniken

Es gilt ein kontrolliertes Besuchsrecht, sofern die Klinikleitung aufgrund des Patientenguts und der aktuellen Situation eine Lockerung als vertretbar erachtet. Andernfalls gilt die Regelung analog zu den Akutspitälern.

Die öffentlich zugänglichen Restaurants oder Cafeterias dürfen mit Schutzkonzept öffnen, sofern die Klinikleitung aufgrund des Patientenguts und der aktuellen Situation eine Öffnung als vertretbar erachtet.

Psychiatrie

Es gilt ein kontrolliertes Besuchsrecht. Die öffentlich zugänglichen Restaurants oder Cafeterias dürfen mit Schutzkonzept öffnen, sofern die Klinikleitung aufgrund der aktuellen Situation eine Öffnung für die Patientinnen und Patienten als vertretbar erachtet.

Pflegeheime

Es gilt ein kontrolliertes Besuchsrecht, sofern die Heimleitung aufgrund der aktuellen Situation eine Lockerung als vertretbar erachtet. Andernfalls gilt weiterhin ein grundsätzliches Besuchsverbot mit der Möglichkeit, dass die Heimleitung – generell oder im Einzelfall – in sachlich begründeten Fällen Besuche bewilligen kann, damit zum Beispiel Angehörigen eine sterbende Person besuchen können. Für die ausnahmebewilligten Personen kommt die Regelung zum kontrollierten Besuchsrecht zur Anwendung.

Die öffentlich zugänglichen Restaurants oder Cafeterias dürfen mit Schutzkonzept öffnen, sofern die Heimleitung aufgrund der aktuellen Situation eine Öffnung als vertretbar erachtet.

Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft

8.5.2020