Mehr Geld für den Atomausstieg

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 6. November 2019 eine Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) beschlossen. Diese bringt Anpassungen der Anlagerendite sowie der Teuerungsrate, die zur Bemessung der jährlichen Fondsbeiträge verwendet werden. Zudem wird der 2015 eingeführte pauschale Sicherheitszuschlag von 30% auf den Kosten aus der SEFV gestrichen, weil die für die Kostenstudie 2016 erstmals angewandte neue Methodik zur Ermittlung der voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten bereits Kostenzuschläge für Prognoseungenauigkeiten und Risiken enthält.

Durch die Anpassung der Verordnung steigen die Jahresbeiträge der Beitragspflichtigen in die beiden Fonds von derzeit rund 96 Millionen Franken auf voraussichtlich 183.7 Millionen Franken. Die revidierte SEFV tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Die wichtigsten Inhalte der Revision sind folgende

Streichung des pauschalen Sicherheitszuschlags von 30%: Die Kostenstudien zur Berechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten müssen alle fünf Jahre gestützt auf aktuelle technische und wissenschaftliche Erkenntnisse aktualisiert werden. So können Unsicherheiten mit der Zeit systematisch reduziert werden. Für die Kostenstudie 2016 wurde erstmals eine neue Methodik angewendet, die Unsicherheiten, Risiken und Chancen mit transparenten Zu- und Abschlägen pro Kostenelement sowie einem generellen Sicherheitszuschlag sehr viel detaillierter abbildet als bisher. So sind die in der Kostenstudie 2016 und gemäss Verfügung des UVEK vom 12. April 2018 festgelegten Zuschläge auf den Basiskosten vergleichbar oder sogar höher als der pauschale Sicherheitszuschlag gemäss geltender SEFV: Im Bereich der Stilllegung beträgt der Zuschlag gemäss Kostenstudie 30% und im Bereich der Entsorgung 43%. Betrachtet man einzig die Kosten für das Tiefenlager, bei denen die Unsicherheit am grössten ist, so belaufen sich die Zuschläge auf den Basiskosten sogar auf 53%. Da die Zuschläge mit der neuen Methodik der Kostenstudie gebührend berücksichtigt werden, kann der in der SEFV verankerte pauschale Sicherheitszuschlag gestrichen werden. Gleichzeitig wird in der revidierten Verordnung die neue Methodik für künftige Kostenstudien als verbindlich erklärt.

Senkung der Anlagerendite und der Teuerungsrate: Aufgrund der derzeitigen und zukünftig zu erwartenden Situation auf den Finanzmärkten wird die Anlagerendite von bisher 3.5% auf 2.1% gesenkt und die Teuerungsrate von bisher 1.5% auf 0.5%. Diese Werte werden künftig regelmässig (alle 2-3 Jahre) überprüft und können bei wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen vom UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung angepasst werden.

Anpassungen bei der personellen Zusammensetzung der Organe des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds (STENFO): Die unabhängigen Mitglieder in der Verwaltungskommission, sowie im Anlage- und Kostenausschuss erhalten neu mindestens zwei Drittel der zur Verfügung stehenden Sitze, die Vertreter der Eigentümer höchstens einen Drittel. Damit wird der Einfluss der Eigentümer reduziert.

Regelung der Auszahlungen: Neu wird für die Rückerstattung der von den Eigentümern bezahlten Stilllegungs- und Entsorgungskosten aus Fondsmitteln ein Akonto-Modell eingeführt.

Verschärfung der Regeln bei Unterdeckung der Fondsbestände: Wenn bei der Veranlagung nach der endgültigen Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks eine Unterdeckung von bis zu 10% besteht, muss der Betreiber künftig weiterhin Beiträge in die Fonds einzahlen. Neu sind zudem vorzeitige Rückerstattungen von Fondsmitteln im Falle einer Überdeckung der Fonds verboten. Allfällige Überschüsse dürfen erst zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung zurückbezahlt werden.

Auswirkungen der Revision

Die aktuellen provisorischen Jahresbeiträge aller Beitragspflichtigen belaufen sich für den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds auf insgesamt 96 Millionen Franken. Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Kosten gemäss Verfügung des UVEK vom 12. April 2018 und den Parametern der revidierten SEFV (Anlagerendite 2.1%, Teuerungsrate 0.5%) steigen diese Jahresbeiträge auf 183.7 Millionen Franken. Diese voraussichtlichen Beiträge basieren auf dem Fondsbestand per Ende 2017 und können sich je nach Entwicklung des Fondsbestands bis zur Inkraftsetzung der revidierten SEFV noch ändern. Wesentlich ist, dass die Beitragspflichtigen für die gesamten Stilllegungs- und Entsorgungskosten aufkommen müssen. An dieser Verpflichtung ändert sich nichts.

Quelle: Bundesamt für Energie

7.11.2019

Atomendlager

Atomendlager

Symbolbild by Pixabay

Um was geht es?

Die Kosten für die Stilllegung und den Abbruch der Kernanlagen sowie für die Entsorgung der dabei entstehenden radioaktiven Abfälle und auch die Kosten für die Entsorgung der Betriebsabfälle und der abgebrannten Brennelemente, die nach der Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke anfallen, müssen in der Schweiz vollumfänglich von den Verursachern bezahlt werden. Um sicherzustellen, dass die dafür nötigen Gelder zeitgerecht verfügbar sind, zahlen die Betreiber seit 1985 jährliche Beiträge in den Stilllegungsfonds und seit 2002 in den Entsorgungsfonds ein. Grundlage für die Berechnung der Beiträge der Betreiber in die Fonds bilden Kostenstudien. Die Fonds stehen unter Aufsicht des Bundes, die SEFV regelt unter anderem Kostenbestimmung, Beitragspflicht, Anlageparameter und Auszahlungsmodalitäten der beiden Fonds. Leitungsorgan ist die Verwaltungskommission (STENFO).