Flexible Nutzung von öffentlichem Raum für Luzerner Gastronomie und Gewerbe

Um dem Gewerbe in diesen ausserordentlichen Zeiten entgegenzukommen, will der Stadtrat zur temporären Nutzung von öffentlichem Grund mit einer pragmatisch ausgerichteten und rasch umsetzbaren Lösung Hand bieten.

So kann für die Erweiterung von Boulevardzonen von Gastronomiebetrieben auf Basis der zeitlichen Befristung und weiterer Auflagen bis maximal Ende Oktober 2020 auf das Baubewilligungsverfahren verzichtet werden. Von einer zusätzlichen kommerziellen Nutzung von Park- und Grünanlagen will der Stadtrat möglichst absehen.

Nutzungskonflikte vermeiden, relevante Auflagen einhalten

Grundsätzlich sollen Anliegen bewilligt werden, bei welchen davon ausgegangen werden kann, dass sich kaum neue Nutzungskonflikte (etwa lärmbedingt mit Nachbarn) ergeben. Auch müssen sicherheitsrelevante Anforderungen erfüllt werden. Konkret heisst das etwa, dass in Fussgängerzonen Auflagen wie die Mindestbreite von Gehflächen von 1.8 Metern oder die Fahrbahnstreifen von mindestens 3.5 Metern für Rettungsfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst oder mit Zufahrtsbewilligung eingehalten werden müssen. Die dafür zuständige Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen (STAV) der Umwelt- und Mobilitätsdirektion hat im individuellen Fall zu entscheiden, ob eine Erweiterung bestehender Boulevardnutzungen bewilligt werden kann.

Restaurant

Restaurant

Symbolbild by Joseph Birrer

Erweiterung von bestehenden Boulevardflächen ohne Baugesuch möglich

Gesuche um Erweiterung bestehender Boulevardflächen auf Strassen und Plätzen (inkl. Parkplätzen) werden in Abstimmung mit der Luzerner Polizei, dem Tiefbauamt und der Feuerpolizei geprüft. Fällt diese Prüfung positiv aus, wird die mögliche Erweiterung mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin besprochen. Sie kann danach sogleich umgesetzt werden. Letzteres mit einer Widerrufsmöglichkeit, sollten sich unvorhergesehene Probleme ergeben. In dieser Ausnahmesituation wird auf ein Baubewilligungsverfahren verzichtet. Dies insbesondere deshalb, weil die Bewilligungen zeitlich befristet (bis Ende Oktober 2020) werden und der Widerruf aus wichtigen Gründen, beispielsweise, wenn sich die Covid19-Situation ändert, jederzeit möglich ist. Die Boulevardfläche darf maximal nur soweit ausgebaut werden, dass die bereits bestehende Aussennutzung unter Beachtung der COVID-19-Distanzvorgaben sichergestellt werden kann.

Neuvergabe von Boulevardflächen wird geprüft

Oben aufgeführte Möglichkeiten bestehen nicht für Lokale, die aktuell nicht über Boulevardflächen verfügen. Hier muss aufgrund des übergeordneten Rechts von Bund und Kanton ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden. Im Gegensatz zur befristeten, rein flächenmässigen Erweiterung bestehender Boulevardflächen handelt es sich hier um eine Nutzungsänderung mit erheblichen zusätzlichen Auswirkungen auf die Umgebung. Das Baubewilligungsverfahren stellt die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die rechtlich geschützten Interessen der Nachbarschaft sicher. Es wird aktuell jedoch geprüft, ob im Sinne einer temporären Ausnahme ein abgekürztes Verfahren ermöglicht werden kann.

11.5.2020